4. September 2016

Satzung

Satzung für den Feuerwehrverein „Freiwillige Feuerwehr Seukendorf“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Seukendorf“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Seukendorf.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der „Freiwilligen Feuerwehr Seukendorf“,
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.
Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder, mit mindestens 25 Jahren
Dienstzeit oder durch Krankheit, Unfall, oder Erreichen der Altersgrenze nicht mehr aktiv
dienstfähig), ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder,
wenn 25 Jahre aktive Dienstzeit geleistet wurden.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge
oder besondere Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende
oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele der Feuerwehr unterstützt.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens
drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim
Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine
Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Die unter Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein,
durch Amtsenthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres
Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren
Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und
Spenden aufgebracht.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder
– bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung,
die Beschlüsse,
die Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. ein Ehren-Diplom, eine Ehrennadel oder ähnliche besondere Auszeichnungen des Vereins
oder
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich
für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. Januar
2005 beschlossen.
(2) Gleichzeitig wird die bis zum oben genannten Zeitpunkt gültige Feuerwehrvereinssatzung
vom 28.November 1985 außer Kraft gesetzt.

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